Präambel
Im Jahre 1866 wurde in Enger und in Lippspringe das „Evangelische Männer- und Frauenasyl der Provinz Westfalen“ gegründet und erhielt durch Königlichen Erlass vom 11. November 1871 die Rechte einer juristischen Person. Durch gemeinschaftlichen Erlass des Preußischen Ministeriums vom 6. Dezember 1913 wurde es als milde Stiftung anerkannt.
Nach einigen Änderungen, zuletzt in 2015, erhielt die Stiftung ihren heutigen Namen: „Diakonische Stiftung Ummeln“.
Die Diakonische Stiftung Ummeln steht im Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Sie will dies als diakonische Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen durch Hilfe gegenüber den Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und sozial ungerechten Verhältnissen verwirklichen.
§1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Diakonische Stiftung Ummeln“.
- Sie hat ihren Sitz in Bielefeld.
- Sie ist eine rechtsfähige Evangelische Stiftung des privaten Rechts im Sinne von §13 Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW vom 15.02.2005).
- Sie ist durch Beschluss des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 1 des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts (StiftG EKvW) vom 15. November 2007 (KABI. 2007 S. 417 ff.) als Evangelische Stiftung anerkannt worden.
- Die Stiftung ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. — Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband „Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ (EWDE) angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. — Diakonie RWL zu beachten.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Die Stiftung dient der Förderung der Behindertenhilfe, der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie der selbstlosen Unterstützung von hilfebedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung, Erweiterung und Unterhaltung von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen und Diensten zur Behandlung, Pflege, Betreuung, Förderung und Erfüllung der Teilhabeansprüche von Menschen mit seelischen und körperlichen Erkrankungen sowie Menschen mit Behinderungen. Dazu gehört auch die Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit ist die Stiftung offen für die Übernahme weiterer diakonischer bzw. sozialer und artverwandter Aufgaben.
- Ferner wird der Stiftungszweck verwirklicht durch die Vermietung von Immobilien, Wohnungen und Wohnraum an verbundene Gesellschaften, Dritte und Personen, die nach § 53 AO hilfebedürftig sind. Die Vermietung an verbundene Gesellschaften erfolgt unter der Maßgabe, dass durch die Beschaffung, Bereitstellung und Assistenzleistung zur Unterstützung des Wohnens mindestens zu 2/3 Personen nach § 53 AO geholfen wird, die auf Grund besonderer sozialer Probleme unter Wohnraumnot leiden oder von ihr bedroht sind. Für die gesamten Vermietungen gilt die Vorgabe, dass durch die Beschaffung, Bereitstellung und Assistenzleistung zur Unterstützung des Wohnens mindestens zu 2/3 Personen nach § 53 AO geholfen wird, die auf Grund besonderer sozialer Probleme unter Wohnraumnot leiden oder von ihr bedroht sind.
- Der Satzungszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Mittel zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke beschafft und an andere steuerbegünstigte Gesellschaften/ Organisationen mit der Auflage weitergibt, sie für einen Zweck einzusetzen, der dem Satzungszweck der Stiftung entspricht.
- Der vorgenannte steuerbegünstigte Satzungszweck wird auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit den Tochter- und Enkelgesellschaften Nr. 1,2,3 und 4, die der Anlage der Satzung zu entnehmen sind, innerhalb des Konzerns der Diakonische Stiftung Ummeln verwirklicht, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen.
Das planmäßige Zusammenwirken zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Stiftungszwecks umfasst dabei insbesondere das Angebot für die Erbringung der im Folgenden aufgezählten Leistungen für die Tochter- und Enkelgesellschaften Nr. 1,2,3, und 4, die der Anlage der Satzung zu entnehmen sind:
a) Vermietungsleistungen,
b) Sach- und Personalgestellung,
c) Zurverfügungstellung des Fuhrparks,
d) Serviceleistungen insbesondere im Bereich des technischen Dienstes, die Durchführung der Personalabrechnung und des Rechnungswesens sowie von Sekretariats- und allgemeinen Verwaltungsleistungen und die Nutzungsüberlassung von IT-Infrastruktur einschließlich des Supports,
e) hauswirtschaftliche Leistungen einschließlich der Lieferung von Mahlzeiten,
f) sowie sonstige mit dem gegenständlichen Satzungszweck im Zusammenhang stehende Leistungen. - Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung oder der Erfüllung des Stiftungszweckes dienen, insbesondere auch Gesellschaften oder weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung beteiligen.
§3
Steuerbegünstigte Zwecke
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitarbeiter*innen der Stiftung
Alle Mitarbeiter*innen sollen in der Regel einer christlichen Kirche angehören, die Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V.“ (ACK) ist. Gehören Mitarbeiter*innen ausnahmsweise keinem christlichen Bekenntnis an, so müssen sie den Auftrag und die konfessionelle Grundrichtung der Stiftung achten.
§5
Vermögen und Erträge
- Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus Grundvermögen und Gebäuden sowie aus Sach- und Finanzanlagen.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist erforderlich.
- Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben überwiegend aus:
a) den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
b) den Erträgen für erbrachte Dienstleistungen, insbesondere aus Leistungsentgelten und Kostenerstattungen,
c) Beihilfen und Zuschüssen der öffentlichen Hand und der Kirche,
d) Sammlungen, Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind. - Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen im Rahmen ihres Satzungszweckes anzunehmen. Sie darf um Spenden werben.
- Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre satzungsgemäßen Zwecke erfüllen zu können.
- Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln sowie den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und klarheit Rechnung zu tragen. Der Jahresabschluss muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.
§6
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind:
der Aufsichtsrat,
der Vorstand. - Mitglieder der Organe können nur sein:
a) Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1976, denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirche das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht;
b) ordinierte Amtsträger der Evangelischen Kirche. - Auf Einzelantrag kann die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen von den Erfordernissen nach Ziffer 2 Ausnahmen zulassen.
- Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
- Die Organe tragen dafür Sorge, dass auch die Mitarbeitenden der Stiftung über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach ihrem Ausscheiden/Beenden der Tätigkeit, Verschwiegenheit bewahren.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften der Stiftung gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
- Für die Mitglieder der Organe wird eine ausreichende Versicherung ohne Eigenbeteiligung (erweiterte Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abgeschlossen.
§7
Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs und höchstens acht sachkundigen Mitgliedern, die für die Dauer einer Legislaturperiode von sechs Jahren gewählt / entsandt werden. Der Aufsichtsrat kann jederzeit über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Variablen entscheiden, wenn dies der Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Nr. 2 dienlich ist. Ein Mitglied des Aufsichtsrates wird von der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt. Wiederentsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates aus, so wird das nachfolgende Aufsichtsratsmitglied — sofern es nicht nach Satz 2 zu entsenden ist — von den übrigen Mitgliedern für die Restlaufzeit der Legislaturperiode gewählt. Bis zur Ergänzung des Aufsichtsrates verringert sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Aufsichtsrat rechtzeitig die Mitglieder des neuen Aufsichtsrates zu wählen. Er entscheidet zunächst über die Personenzahl im Aufsichtsrat innerhalb der Variablen. Zu wählende / zu entsendende Aufsichtsratsmitglieder sollen bei der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wiederwahl ist möglich.
- In der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sollen in angemessener Weise die Verbindung der Stiftung mit Kirche und Diakonie, die Zusammenarbeit mit Repräsentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sowie fachliche Beratungsmöglichkeit des Vorstandes in ökonomischer und juristischer Hinsicht zum Ausdruck kommen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder stellen sicher, dass sie regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen, über ausreichend zeitliche Ressourcen für die Aufsichtstätigkeiten verfügen, sich angemessen auf die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten und sich ausreichend fort- und weiterbilden.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und dessen Stellvertretung, im Rahmen seiner Amtszeit, in der Regel für die Dauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der*die Vorsitzende — im Verhinderungsfall dessen Vertretung — leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates und koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrates.
- Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet; ferner durch Niederlegung des Amtes, durch Abberufung (zum Beispiel im Falle der Feststellung eines dauerhaften Interessenkonfliktes), durch Ablauf der Wahlperiode bei nicht erfolgter Wiederwahl sowie durch Austritt aus der Evangelischen Kirche. Verletzt ein Mitglied des Aufsichtsrates seine Pflichten gegenüber der Stiftung, kann es mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder von seinem Amt abberufen werden. Das betreffende Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat durch Ablauf der Wahlperiode bei nicht erfolgter Wiederwahl, so bleiben die Mitglieder bis zur Wahl der Nachfolgerin im Amt.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen.
- Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Gesellschaft/Einrichtung stehen, an der die Stiftung beteiligt ist. Sie müssen Aufsichtsratsmandate bei anderen Einrichtungen und Interessenskonflikte offenlegen. Eine Ausnahme des Satzes 1 bildet das Aufsichtsratsmitglied der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung.
- Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Mitgliedern des Aufsichtsrates sollen keine Kredite durch die Stiftung gewährt werden. Eine Ausnahme des Satzes 1 bildet das Aufsichtsratsmitglied der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung.
- Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat kann fachlich qualifizierte, beratende Ausschüsse bilden.
§8
Sitzungen des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat ist mindestens viermal jährlich von dem*der Vorsitzenden — im Verhinderungsfall von dessen*deren Stellvertretung — spätestens zehn Tage vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und rechtzeitiger Zuleitung entscheidungsrelevanter Unterlagen zu einer Sitzung einzuberufen. Auf begründeten Antrag des Vorstandes oder von drei Aufsichtsratsmitgliedern sind zusätzliche Sitzungen abzuhalten; die Einladung dazu muss in der Regel ebenfalls zehn Tage vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Maßgebend für die Fristwahrung ist in jedem Fall das Datum der Absendung der Einladung.
- In der Einladung zur Sitzung kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und die ihnen als Organ zustehenden Rechte ausüben können. Wird die Ausübung von Rechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Organmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Sitzung unter Angabe des Grundes einberufen werden. Erfolgt die Einberufung auf Grund anstehender eilbedürftiger Entscheidungen, kann auf die Einhaltung einer Ladungsfrist verzichtet werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
- Vor Beginn der Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Vor der Feststellung der Tagesordnung kann diese durch Beschluss des Aufsichtsrates ergänzt werden, wenn es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der*die Vorsitzende oder dessen*deren Stellvertretung – anwesend sind.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Aufsichtsrat kann seine Beschlüsse in Ausnahmefällen, insbesondere bei Dringlichkeit, auch im Umlaufverfahren (zum Beispiel schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail) fassen. Diese Beschlüsse sind in Schriftform bezogen auf den Verlauf der Beschlussfassung und das Ergebnis zu protokollieren. § 8 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
- Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
- Über jede Sitzung des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
- Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung, in der Regel dem*der Vorsitzenden des Aufsichtsrates — im Verhinderungsfall von dessen*deren Stellvertretung — und von dem*der jeweiligen Protokollführerin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates binnen vier Wochen nach der Sitzung zuzusenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Versand schriftliche Einwendungen dagegen bei dem*der Vorsitzenden oder beim Vorstand erhoben werden.
§9
Aufgaben des Aufsichtsrates
- DerAufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder. Er gestaltet die Verträge mit den Vorstandsmitgliedern.
- Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und entscheidet über wesentliche Geschäfte. Die Definition der wesentlichen Geschäfte wird von dem Aufsichtsrat jederzeit abänderbar festgelegt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den in § 11 Ziff. 3 niedergelegten Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte jederzeit durch einfachen Beschluss oder im Einzelfall zu erweitern. Er kann die Bücher und Schriften der Stiftung einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne Mitglieder — nicht jedoch das von der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung entsandte Mitglied – oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
- Der Aufsichtsrat entscheidet über die Finanz- und Investitionsplanung für die Stiftung, die von dem Vorstand jeweils im letzten Quartal eines Jahres für das folgende Jahr vorgeschlagen wird. Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer. Der Abschlussprüfer hat den geprüften Abschluss jeweils bis zum 31.05. des folgenden Jahres vorzulegen. Der Aufsichtsrat stellt den geprüften Jahresabschluss fest, beschließt die Verwendung des Jahresergebnisses und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
- Der Aufsichtsrat entscheidet über die Satzungsänderung, Zulegungen oder Zusammenlegungen gem. §§ 86-86h BGB-neu, sowie über die etwaige Auflösung der Stiftung.
- Bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit der Stiftung (insbesondere Abschluss, Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen) und Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand wird die Stiftung durch den*die Aufsichtsratsvorsitzende*n vertreten.
- Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer der in § 11 Abs. 3 genannten Fälle auch:
a) die Aufnahme entgeltlicher Nebentätigkeiten des Vorstandes;
b) vertragliche Vereinbarungen des Vorstandes selbst mit der Stiftung oder den mit ihr verbundenen Unternehmen;
c) die Beteiligung der Diakonischen Stiftung Ummeln an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugesellschaften; die Übertragung der Verwaltung der Diakonischen Stiftung Ummeln an Dritte; die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten. - Der Aufsichtsrat berät und beschließt ferner über ihm vom Vorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten.
- Der Aufsichtsrat ist gleichzeitig Aufsichtsorgan der Tochtergesellschaften der Stiftung.
§10
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus höchstens zwei vom Aufsichtsrat berufenen Mitgliedern. Im Falle des Vorhandenseins zweier Mitglieder soll ein Mitglied ein*e ordinierte*r Theologe* Theologin sein. Das andere Vorstandsmitglied soll Diplom-Betriebswirt*in sein oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Im Falle des Vorhandenseins nur eines Vorstandsmitgliedes soll dieses über eine der beiden genannten Qualifikationen verfügen.
- Die Vorstandmitglieder informieren den Aufsichtsrat über entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten und legen gegenüber dem Aufsichtsrat und den anderen Vorstandsmitgliedern jegliche lnteressenskonflikte offen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben, soweit sie nicht unentgeltlich tätig sind, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Aufsichtsrat festgelegt wird. Daneben haben sie Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen und Kosten der Amtsausübung gegen steuerlich anerkennungsfähigen Nachweis.
§11
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Stiftung mit allen Einrichtungen und führt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung. Er verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und der Beschlüsse des Aufsichtsrates. Er hat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat dafür zu sorgen, dass der in § 2 genannte Zweck der Stiftung dauernd und nachhaltig erfüllt wird und deren Charakter gewahrt bleibt sowie das Stiftungsvermögen erhalten wird.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen sowie für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Der Vorstand hat den Aufsichtsrat über außerordentliche Geschäftsvorfälle sowie über alle für die Stiftung relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements und den Stand der Strategieumsetzung regelmäßig, zeitnah und umfassend zu unterrichten und mit diesem zu erörtern. Bei Geschäften von grundlegender Bedeutung hat der Vorstand den Aufsichtsrat ausreichend vor Durchführung der Maßnahme durch Zurverfügungstellung sämtlicher relevanter Unterlagen zu informieren, dazu zählen insbesondere:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten soweit dies nicht schon im Wirtschaftsplan enthalten ist;
b) Kreditaufnahmen, die über den im Wirtschaftsplan festgesetzten Rahmen hinausgehen;
c) sonstige Verpflichtungsgeschäfte, die über den im Wirtschaftsplan festgesetzten Rahmen hinausgehen;
d) größere Bau- und Investitionsvorhaben, soweit sie nicht schon im Wirtschaftsplan enthalten sind;
e) die Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern sowie die Errichtung oder Übernahme neuer bzw. die Aufgabe oder Schließung von bestehenden Einrichtungen oder Heimen;
f) Gründung und Liquidation von Gesellschaften sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen daran;
g) die Einstellung leitender Mitarbeiterinnen und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Prokurist*innen;
h) alle Geschäfte mit einem Volumen von mehr als 150.000 Euro, die nicht im bereits im Rahmen der Wirtschafts- und Investitionsplanung vom Aufsichtsrat beschlossen wurden, sofern der Aufsichtsrat keine abweichende Bestimmung trifft. - Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte und des Personals der Stiftung zuständig. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden der Stiftung.
- Der Vorstand erstellt zeitnah den Jahresabschluss nach den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards und leitet diesen dem Aufsichtsrat unverzüglich zu. Daneben erstellt er Zwischenberichte und informiert den Aufsichtsrat über alle wesentlichen Begebenheiten im Berichtszeitraum in schriftlicher Form. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird mit der Aufstellung eines Prüfberichts beauftragt.
- Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der unter anderem die besonderen Aufgaben des Vorstandes, die genaue Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt werden. Diese beinhaltet auch Informations- und Berichtspflichten innerhalb des Vorstandes.
- In der Einladung zur Sitzung des Vorstands kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und die ihnen als Organ zustehenden Rechte ausüben können. Wird die Ausübung von Rechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Organmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§12
Beirat
- Vom Aufsichtsrat kann ein Beirat berufen werden, der aus Persönlichkeiten aus Kirche, Kommune und Wirtschaft besteht.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Beirat soll in Abstimmung mit dem Vorstand den Stiftungszweck fördern und unterstützen.
- Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
§13
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Aufsichtsrates beschlossen werden.
- In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigte Satzungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden. Der Wortlaut ist der Einladung beizufügen.
- Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder fasst.
- Der Aufsichtsrat kann die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet.
- Die Zulegung und Zusammenlegung wird mittels Vertrag geregelt.
- Satzungsänderungen sowie die Zu- und Zusammenlegungen müssen sowohl von der kirchlichen als auch der staatlichen Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind der kirchlichen Stiftungsbehörde mit einem formlosen Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen. Die gesetzlichen Möglichkeiten des jeweils gültigen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
§14
Auflösung der Stiftung
- Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes endgültig unmöglich geworden und kann auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden, so soll der Aufsichtsrat die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss kann nur mit den Stimmen aller Aufsichtsratsmitglieder gefasst werden. Die Auflösung ist der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.
- Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die den Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Aufsichtsratsmitglieder fassen kann.
- § 13 Ziffer 2 gilt entsprechend.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche von Westfalen, die es im Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
§15
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Aufsicht der zuständigen Stiftungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk Detmold, nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§16
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Informations- und Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§17
Datenschutz
Für die Diakonische Stiftung Ummeln gelten das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Durchführungsbestimmungen der Ev. Kirche von Westfalen zum Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
§18
Inkrafttreten der Satzungsänderung
Diese Satzungsänderung wurde vom amtierenden Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 22.09.2023 beraten und beschlossen. Die Satzungsänderung tritt mit Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörden in Kraft. Damit tritt zugleich die bisherige Satzung vom 06.09.2019 außer Kraft.
Bielefeld, den 22.09.2023
Friederike Streitbörger
Stellv. Vors. d. Aufsichtsrates




